Laut Sozialgesetzbuch V § 10 dürfen die Kassen nur das bezahlen was wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig ist. Eine reisemedizinische Beratung ist zum Beispiel nicht unbedingt notwendig, wenn auch sehr nützlich. Sie muss aber vom Patienten selbst bezahlt werden.
- Wunschlabor: ausführlicher Check außerhalb der Kassenleistung, PSA- Hormon Vitaminbestimmungen etc.
- Reisemedizinische Beratung
- Bescheinigungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen
- Gesundheitszeugnis / Infektionsschutzgesetz-Belehrung
- etc.