Wahlleistungen

Laut Sozialgesetzbuch V § 10 dürfen die Kassen nur das bezahlen was wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig ist. Eine reisemedizinische Beratung ist zum Beispiel nicht unbedingt notwendig, wenn auch sehr nützlich. Sie muss aber vom Patienten selbst bezahlt werden.